6 Abs. 1 Bst. m BewD gelangt daher nicht zur Anwendung. Wie die Gemeinde sodann richtig festhält, ist das Betreiben eines Lagerplatzes mittels Aufstellen von Containern geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. So verändern die zahlreichen Container in ihrer Gesamtheit nicht nur den Raum äusserlich erheblich, das Betreiben eines Lagerplatzes kann durchaus auch die Erschliessung belasten und/oder Auswirkungen auf den Gewässerschutz haben und damit die Umwelt beeinträchtigen. Damit steht fest, dass die realisierte Lagernutzung mittels Aufstellen von Containern der Baubewilligungspflicht untersteht.