Sie führt allerdings aus, dass eine solche Zwischennutzung von längerer Dauer sein könne, was vorliegend auch beabsichtigt zu sein scheint, zumal sie hierfür einen unbefristeten Mietvertrag für den Lagerplatz abgeschlossen hat, welcher unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf Ende jeden Monats gekündigt werden kann und ab dem 16. Oktober 2023 zu laufen begann.11 Unabhängig von der genauen Dauer steht fest, dass diese Lagerhaltung in Containern mindestens seit dem 19. Oktober 2023 und damit länger als drei Monate besteht und es weder beabsichtigt noch im Mietvertrag vorgesehen ist, diese Nutzung auf bloss drei Monate pro Kalenderjahr zu beschränken. Art. 6 Abs. 1 Bst.