Das Bewilligungserfordernis gilt grundsätzlich auch für Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume (einmalig oder wiederkehrend) ortsfest verwendet werden. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Baute fest mit dem Boden verbunden oder nur auf ihn abgestellt wird, ebenso wenig darauf, ob sie für den dauernden Bestand oder als nur vorübergehende Einrichtung gedacht ist. Die in Art. 1a BauG wiedergegebene bundesgerichtliche Formel («in fester Beziehung zum Erdboden») ist also nicht im Sinne des Einbaus bzw. der dauernden Verankerung zu verstehen. Auch leicht entfernbare Anlagen und (Ab-)Lagerungen können baubewilligungspflichtig sein.9