Der Ausbau der Kofferung wird lediglich im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) verlangt, welche jedoch vorliegend nicht zu beurteilen ist bzw. aufgrund der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgehoben wird (vgl. E. 3).