Auch bei der hier zu beurteilenden Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) ist das bereits realisierte Schotterbett kein Thema; vielmehr sind gemäss dieser Anordnung sämtliche Arbeiten, insbesondere das weitere Aufstellen von Containern und/oder Lagern von Materialien, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem bewilligten Bauvorhaben gemäss Entscheid vom 6. April 2023 stehen, per sofort einzustellen. Der Ausbau der Kofferung wird lediglich im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziff.