Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, das erstellte Schotterbett sei so angelegt, dass die geplante Gewerbehalle direkt darauf passe und damit die Meinung vertritt, dieser Boden entspreche der Baubewilligung vom 6. April 2023, so kann dies offen bleiben. Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung nämlich einzig die Baubewilligungspflicht für das Betreiben eines Lagerplatzes durch Aufstellen von Containern und/oder anderen Fahrnisbauten sowie das Lagern von Material während einer Dauer von mehr als drei Monaten festgestellt (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Auch bei der hier zu beurteilenden Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG (Ziff.