d) Die Beschwerdeführerin hat den Boden der Parzelle Niederönz Grundbuchblatt Nr. G.________ mit dem Einbau einer Kofferung verdichtet und auf der Parzelle Container zur Lagerhaltung aufgestellt. Aktenkundig mit Fotos belegt ist das Aufstellen der Container erstmals am 19. Oktober 2023.6 Weitere Aufnahmen datieren vom 27. Januar 20247 und zeigen, dass die Anzahl der Container deutlich zugenommen hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese Lagerhaltung in mobilen, in bis zu dreigeschossigen Reihen angeordneten Containern nicht von der Baubewilligung vom 6. April 2023 abgedeckt.