c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, gegen Ende 2023 bis Anfangs 2024 habe sie mit den Bauarbeiten begonnen und dazu das Grundstück Niederönz Grundbuchblatt Nr. G.________ eingekiest. Das Schotterbett sei von der Höhe so angelegt, dass die geplante Gewerbehalle direkt darauf passe. Bis zum Neubau der Gewerbehalle solle das Grundstück als Containerplatz oder ähnliches zwischengenutzt werden. Das erstellte Schotterbett diene als Abstellgrundlage für die Container. Als Zwischennutzung sei die Nutzung leerstehender Räume oder Flächen vor einer bereits festgelegten Nutzung gemeint.