b) Die Gemeinde führte in der angefochtenen Verfügung aus, für die Nutzung der Parzelle Nr. G.________ als Lagerplatz für das Abstellen von Containern oder anderweitigen Fahrnisbauten sowie Lagern von Materialien, mit dem dafür notwendigen Einbau einer Kofferung, liege keine Baubewilligung vor. Die Verdichtung des Bodens mit Einbau einer Kofferung sowie das Betreiben eines Lagerplatzes habe Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Insbesondere der Gewässerschutz sei betroffen. Die Parzelle Nr. G.________ befinde sich im Gewässerschutzbereich Au und damit in einem besonders gefährdeten Bereich.