Angefochten ist eine Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG. Eine solche baupolizeiliche Verfügung kann gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Verfügung mit Datum vom 16. Januar 2024 wurde erst am 12. Februar 2023 versandt und der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2024 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 6. März 2024 der Post übergeben, womit die Rechtsmittelfrist eingehalten ist.