Ziffer 8 der Wiederherstellungsverfügung vom 16. Januar 2024 sei zu bestätigen und die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In dieser Stellungnahme bestätigt die Gemeinde u.a., dass die Beschwerdeführerin innert Frist ein nachträgliches, den formellen Erfordernissen entsprechendes Baugesuch eingereicht habe. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie die Zusammenarbeit mit der bis zu diesem Zeitpunkt mandatierten Rechtsvertretung beendet habe. Die Korrespondenz sei daher direkt an sie zu senden.