Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde insoweit, als die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Januar 2024 (Baueinstellung) beantragt wird. Soweit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Januar 2024 betreffend sei das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Ziffer 8 der Wiederherstellungsverfügung vom 16. Januar 2024 sei zu bestätigen und die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.