amt mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin ein nachträgliches, den formellen Erfordernissen entsprechendes Baugesuch eingereicht habe. Hinsichtlich der Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG werde der Schriftenwechsel durchgeführt. Entsprechend erhielt die Gemeinde diesbezüglich Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde die Gemeinde aufgefordert, die Vorakten einzureichen.