Nach der Praxis des Rechtsamtes sei diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfalle, wenn das Gesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung – das heisst innert der Rechtsmittelfrist – eingereicht werde. Das Rechtsamt schreibe in diesen Fällen das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos ab. Was die Baueinstellung gemäss Art. 46 Abs.1 BauG anbelange, so bleibt die Verfügung dagegen bestehen. Hinsichtlich der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands werde vorerst auf einen Schriftenwechsel verzichtet und die Gemeinde werde diesbezüglich gebeten, dem Rechts-