4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte mit erster Verfügung vom 12. März 2024 aus, dass die Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG3 «aufgeschoben» werde, wenn der Wiederherstellungspflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreiche. Nach der Praxis des Rechtsamtes sei diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfalle, wenn das Gesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung – das heisst innert der Rechtsmittelfrist – eingereicht werde.