Sie beantragt die Baueinstellungsund Wiederherstellungsverfügung mit Erlass eines Benützungsverbots der Bau- und Infrastrukturkommission der Einwohnergemeinde Niederönz vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass sie für die Nutzung des Grundstückes als Lagerplatz am 6. März 2024 ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe, weshalb die Wiederherstellungsverfügung in jedem Fall eventualiter bis zum Abschluss des Verfahrens um Erteilung eines nachträglichen Baugesuchs aufzuschieben sei.