6 Abs. 1 Bst. b BewD baubewilligungsfrei. Die Beschwerdegegnerschaft durfte somit die Asphaltierung des Vorplatzes ohne Bewilligung vornehmen. Mangels widerrechtlichen Zustands besteht daher keine Grundlage, baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie daher als unbegründet abzuweisen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22).