Das ändert allerdings nichts daran, dass die Beurteilung der Vorinstanz, die Neuasphaltierung sei baubewilligungsfrei, zutrifft. Soweit die Beschwerdegegnerschaft die bereits bisher befestigte Fläche neu asphaltiert hat, handelt es sich um die blosse Instandstellung des seit langem bestehenden befestigten Vorplatzes. Das fällt unter den Begriff des Unterhalts einer Anlage, was gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD keiner Baubewilligung bedarf. Der befestigte Vorplatz selber ist eine Anlage der Aussenraumgestaltung und stellt daher eine kleine Nebenanlage zum Gebäude M.________strasse 1.________ dar. Seine geringfügige Erweiterung ist daher gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst.