Ob letzteres zutrifft, ist fraglich. Die Vorinstanz weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung darauf hin, aus auf dem Geoportal der Gemeinde abrufbaren Luftbildern sei ersichtlich, dass bereits in den Jahren 2004 und 2008 die gesamte Erschliessungsfläche zum Gebäude M.________strasse 1.________ ab der Einmündung in die M.________strasse bis zum Beginn der damaligen Treppe asphaltiert gewesen sei. Das trifft zwar zu.