d) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerschaft einen Teil des Vorplatzes des Gebäudes M.________strasse 1.________ im Bereich der Treppe und der L-förmigen Betonmauer neu asphaltiert hat. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerschaft im vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich dabei grösstenteils um die Instandsetzung des bereits vorher asphaltierten Vorplatzes. Zusätzlich asphaltiert worden sei bloss eine Fläche am Fuss der Treppe. Ob letzteres zutrifft, ist fraglich.