Renovation nicht überschreiten, fallen deshalb grundsätzlich nicht unter die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Bewilligungsfrei möglich sind deshalb alle Arbeiten zur Erhaltung (Instandhaltung), Schadensbehebung (Instandsetzung) und Erneuerung bzw. Modernisierung (Renovation) der Bauten und Anlagen.20 Bewilligungsfrei sind zudem alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Art. 6 Abs. 1 BewD genannten Vorhaben (Art. 6 Abs. 3 BewD).