Der Begriff der Nebenanlage setzt das Bestehen einer Hauptanlage voraus, zu der die Nebenanlage einen funktionellen Bezug hat. Das gilt auch für Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, die zu einem Haus gehören.19 Baubewilligungsfrei ist weiter das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Unterhaltsarbeiten, kleinere Reparaturen sowie Erneuerungen, die das übliche Mass einer 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 3