46 Abs. 1 BauG). Sind die Bauarbeiten hingegen bewilligungsfrei, besteht grundsätzlich kein widerrechtlicher Zustand, weshalb in solchen Fällen weder eine Baueinstellungsverfügung erlassen noch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden darf. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kommt es somit nicht auf die Vorgeschichte an, sondern es stellt sich einzig die Frage, ob das Asphaltieren der beiden Flächen baubewilligungspflichtig oder baubewilligungsfrei ist.