bewilligte Nutzung, ist gegebenenfalls ein Benützungsverbot zu erlassen.13 Mit der Wiederherstellungsverfügung wird anschliessend gegebenenfalls die Beseitigung des widerrechtlich herbeigeführten Sachverhalts angeordnet.14 Das Wiederherstellungsverfahren setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bauherrschaft ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ausführt, ohne im Besitz einer Baubewilligung dafür zu sein (Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 BauG).