Die asphaltierte Fläche sei grösser als von der Gemeinde angegeben, was jedoch vorliegend keine Rolle spiele. Das erfolgte Asphaltieren sei nicht baubewilligungsfrei bzw. die Frage der Baubewilligungspflicht oder Baubewilligungsfreiheit stelle sich gar nicht. Denn das Asphaltieren sei im Zusammenhang mit dem Baustopp von 2016 sowie dem laufenden Beschwerdeverfahren erfolgt und sei schon aus diesen Gründen widerrechtlich. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.