Die Asphaltierung sei ganz klar (nachträglicher) Bestandteil der widerrechtlich erstellten Bauten, somit ebenfalls Inhalt dieser Verfügung Baustopp, auch wenn im Verfügungstext nicht ausdrücklich genannt. Mit dem Asphaltieren des neu geschaffenen Kiesweges und vor der neuen Stützmauer werde dieser Baustopp verletzt und damit eine von Gesetzes wegen vollstreckbare Verfügung in einem nicht abgeschlossenen Baupolizeiverfahren. Die Asphaltierung betreffe auch das hängige Beschwerdeverfahren BVD 110/2021/177. Die asphaltierte Fläche sei grösser als von der Gemeinde angegeben, was jedoch vorliegend keine Rolle spiele.