Es handle sich um eine Schätzung, die zu überprüfen sei. Es gehe also vorliegend um Asphaltieren erstens des neuen Kiesbodens unter der illegal abgebauten Böschung mit dem ebenfalls illegal abgebrochenen Treppenweg sowie zweitens im Bereich der illegal gebauten Betonmauer und nicht um «Asphaltierung unten an der Fusswegverbindung», wie es in der angefochtenen Verfügung heisse. Damit werde der Baustopp vom 28. Juli 2016 verletzt. Die Asphaltierung sei ganz klar (nachträglicher) Bestandteil der widerrechtlich erstellten Bauten, somit ebenfalls Inhalt dieser Verfügung Baustopp, auch wenn im Verfügungstext nicht ausdrücklich genannt.