der Beschwerdegegnerin 4 und sei Inhalt des Baustopps vom 28. Juli 2016 sowie Baugrundstück im laufenden Beschwerdeverfahren BVD 110/2021/177. Zudem sei ein schmaler Kiesstreifen neu asphaltiert vor der 2016 ebenfalls widerrechtlich gebauten L-förmigen Stützmauer seitlich des Treppenwegs, gelegen auf Parzelle Nr. B.________ der Beschwerdegegnerschaft 1-3. Diese Fläche sei ebenfalls Inhalt des Baustopps von 2016 sei Baugrundstück des laufenden Beschwerdeverfahren BVD 110/2021/177. Die von der Gemeinde Köniz genannte neue Asphaltfläche von 5 m2 werde in der angefochtenen Verfügung nicht belegt. Es handle sich um eine Schätzung, die zu überprüfen sei.