a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung enthalte irreführende und ungenaue Aussagen. Beim angezeigten Asphaltieren gehe es detailliert um Folgendes: Das Asphaltieren sei auf dem neuen Kiesboden der von den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Jahr 2016 widerrechtlich abgetragenen Böschung im Bereich des zerstörten Fusswegs erfolgt. Die neue Kiesfläche liege auf der Parzelle Nr. A.________ der Beschwerdegegnerin 4 und sei Inhalt des Baustopps vom 28. Juli 2016 sowie Baugrundstück im laufenden Beschwerdeverfahren BVD 110/2021/177.