sichtlich des Strafmasses appellieren können (vgl. Art. 52 Abs. 3 BauG). Hingegen statuiert das Baugesetz keine ausdrückliche Anzeigepflicht der Baupolizeibehörde oder der Beschwerdeinstanz. Zudem steht der Beschwerdeführerin selbst ein Anzeigerecht an die Strafverfolgungsbehörde zu (Art. 301 Abs. 1 StPO9). Insofern ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse sie an diesem Antrag hat (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG). Folglich kann auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Baubewilligungspflicht