Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieser Baueinstellungsverfügung rügt und deren Bestätigung beantragt, kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Lediglich am Rande bemerkt sei, dass es sich bei einer Baueinstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 1 BauG um eine vorsorgliche Massnahme handelt, mit der die sofortige Einstellung laufender, mutmasslich baubewilligungspflichtiger Bauarbeiten angeordnet wird. Es ist daher fraglich, ob die Baueinstellungsverfügung vom 28. Juli 2016 Wirkungen für mehrere Jahre später erfolgte Bauarbeiten zeitigt.