Die Frage, ob die Baueinstellungsverfügung vom 28. Juli 2016 mit dem Asphaltieren der beiden Flächen verletzt worden ist, war daher richtigerweise nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieser Baueinstellungsverfügung rügt und deren Bestätigung beantragt, kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.