d) Die Baueinstellungsverfügung vom 28. Juli 2016 ist in Rechtskraft erwachsen. Es kann deshalb kein (ordentliches) Rechtmittel mehr dagegen eingelegt werden. Ein Verstoss dagegen wäre mit den Mitteln von Art. 50 ff. BauG zu ahnden. Zuständig dafür ist die Strafverfolgungs- und nicht die Baupolizeibehörde. Die Frage, ob die Baueinstellungsverfügung vom 28. Juli 2016 mit dem Asphaltieren der beiden Flächen verletzt worden ist, war daher richtigerweise nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann.