Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.7 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig die Asphaltierung von zwei Flächen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu Recht auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet hat. Das Dach auf der Frontseite der Betonmauer bildet hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung dazu aus, sie werde prüfen, ob in dieser Hinsicht ein Baupolizeiverfahren an die Hand zu nehmen sei. Das Dach auf der Betonmauer kann daher nicht zum