c) Hinzu kommt, dass der Entscheid in der Sache ebenso wie das Beschwerdeverfahren auf den Streitgegenstand beschränkt ist. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Entscheid. Dieser gibt den Rahmen vor, d. h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.7 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig die Asphaltierung von zwei Flächen.