Sie verfügt daher über die nötige Beziehungsnähe zur Streitsache. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die (geringfügige) Asphaltierung im Bereich der Treppe und dem Vorplatz ihre tatsächliche oder rechtliche Situation in Bezug auf ihr Grundstück bzw. den Zugang zu ihrem Grundstück beeinträchtigen könnte. Anders als beim Abbruch der ersten zehn Meter des zum öffentlichen Fussweg gehörenden Treppenweges und dessen Ersatz durch eine kürzere und steilere Treppe ist eine nachteilige Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ein nennenswerter Vorteil erkennbar, den die Beschwerdeführerin aus der Entfernung der geringfügigen Asphaltierung ziehen könnte.