zulässig sind Einsprachen, mit denen ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen, Interessen Dritter oder bloss mittelbare Interessen geltend gemacht werden, ohne dass glaubhaft dargetan wird, dass man selber unmittelbar und stärker als die Allgemeinheit betroffen ist.6 Zwar grenzt das Grundstück der Beschwerdeführerin an das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft 1-3. Zudem nutzt sie den öffentlichen Fussweg als Zugang zu ihrem Grundstück. Sie verfügt daher über die nötige Beziehungsnähe zur Streitsache.