4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Die Parteien erhielten Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzung