Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung enthalte irreführende und ungenaue Aussagen. Die von der Gemeinde Köniz genannte neue Asphaltfläche von 5 m2 werde in der angefochtenen Verfügung nicht belegt. Zudem habe sie ihre baupolizeiliche Anzeige in ihren Bemerkungen vom 4. Dezember 2023 ergänzt mit der in Übertretung des Bau- 2/8 BVD 120/2024/6