2. Es sei von Amtes wegen die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG) nach Verfügung der Gemeinde Köniz vom 28. Juli 2016 im nicht abgeschlossenen Baupolizeiverfahren H.________ zu bestätigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes betreffend Asphaltieren zu verfügen (Art. 46 Abs. 2 BauG). 3. Gegen die Beschwerdegegnerschaft sei Anzeige zu erstatten wegen baupolizeiwidrigem Vorgehen (Art. 50 Abs. 1 BauG).»