Das vorliegend strittige Anbringen eines Asphaltbelags sei von jener Baueinstellungsverfügung nicht erfasst. Die neu asphaltierten Bodenflächen im Aussenbereich würden in der Bauzone und nicht in der Nähe eines Schutzobjekts liegen. Sie würden nur eine geringe Grösse von rund 15 bis 20 m2 aufweisen. Es handle sich um ein baubewilligungsfreies Vorhaben. 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 4. März 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Gemeinde Köniz, Direktion Planung Verkehr, Bauinspektorat, vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben.