2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 verzichtete die Gemeinde Köniz auf die Anordnung vorsorglicher und baupolizeilicher Massnahmen. Zur Begründung wies sie unter anderem darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin erwähnte Baubeschwerdeverfahren ausserhalb des vorliegenden Baupolizeiverfahren liege. Die von der Beschwerdeführerin genannte Baueinstellungsverfügung aus dem Jahr 2016 habe sich auf den Abbruch des Fussweges, auf Autoabstellplätze, Böschungsveränderungen und Arbeiten im Bereich des Sitzplatzes bezogen. Das vorliegend strittige Anbringen eines Asphaltbelags sei von jener Baueinstellungsverfügung nicht erfasst.