Die Asphaltierung auf der Parzelle Nr. A.________ der Beschwerdegegnerin 4 sei auf dem Grund (Kiesboden) der widerrechtlich abgetragenen Böschung im Bereich der zerstörten Treppe erfolgt. Zudem sei ein schmaler Kiesstreifen vor der widerrechtlich gebauten L- förmigen Stützmauer seitlich der Treppe auf Parzelle Nr. B.________ neu asphaltiert worden. Dieser Raum vor der Mauer sei Inhalt des Baustopps von 2016 sowie eines laufenden Beschwerdeverfahrens, genau gleich wie der Kiesboden der illegal abgebauten Böschung der Naturtreppe. Das Bild, dass die Beschwerdegegnerschaft eingereicht habe, sei nicht aktuell.