Mit Schreiben vom 13. November 2023 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie sich als Partei am Verfahren beteiligen wolle. Am 24. November 2023 stellte die Gemeinde den Parteien die Stellungnahmen wechselseitig zu. Mit Schreiben vom 28. November 2023 verwies die Beschwerdeführerin auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und stellte in Aussicht, sich innert zehn Tagen zu den Eingaben der Beschwerdegegnerschaft zu äussern. In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2023 hielt sie unter anderem fest, es gehe um die Asphaltierung auf zwei verschiedenen Parzellen. Die Asphaltierung auf der Parzelle Nr. A.___