um Instandhaltungsarbeiten handle. Die minimale Ergänzung diene lediglich dazu, die Sicherheit des Zugangs zum ersten und zweiten Obergeschoss zu gewährleisten und den öffentlichen Weg etwas sicherer zu gestalten. Die Asphaltierung könne zudem innert kürzester Zeit an die später bewilligte Situation angepasst werden. Die Beschwerdegegnerin 4 bedauerte in ihrem Schreiben vom 9. November 2023, dass die Angelegenheit immer noch nicht bereinigt werden konnte und wies insbesondere darauf hin, dass die neue Treppe nicht mehr auf ihrem Grundstück erstellt werden solle. Mit Schreiben vom 13. November 2023 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie sich als Partei am Verfahren beteiligen wolle.