Die Gemeinde gab daraufhin den Angezeigten mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerschaft 1 bis 3 antwortete am 22. Oktober 2023, für die durchgeführten Asphaltierungsarbeiten sei keine Baubewilligung erforderlich, da es sich lediglich 1/8 BVD 120/2024/6