1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Köniz eine Anzeige gegen die Beschwerdegegnerschaft ein wegen Bauen ohne Baubewilligung. Sie habe festgestellt, dass auf den Parzellen Köniz Gbbl. Nrn. A.________ und B.________ ohne Baubewilligung und trotz Baustopp sowie hängiger Baubeschwerde asphaltiert worden sei. Das Asphaltieren erfolge auf dem Grund der widerrechtlich abgetragenen Böschung im Bereich der zerstörten Treppe (Fusswegverbindung) und der widerrechtlich gebauten L-förmigen Stützmauer. Die Gemeinde gab daraufhin den Angezeigten mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.