Die Parzelle, auf der das Pumpenhaus errichtet wurde, liegt nach dem Zonenplan11 weder in einem Orts- bild- noch Natur- und Landschaftsschutzgebiet der Stadt Thun. Auch befinden sich in der unmittelbaren Umgebung der Parzelle Thun (Strättligen) Grundbuchblatt Nr. H.________ weder geschützte Gebäude noch Baugruppen.12 Da das baubewilligungsfreie Pumpenhaus die öffentliche Ordnung nicht stört, besteht kein Anlass, baupolizeiliche Massnahmen einzuleiten. Auch kann die Beschwerdegegnerschaft nicht verpflichtet werden, am Pumpenhaus eine passende Bepflanzung anzubringen. Sie kann eine solche aber jederzeit anbringen und so der Nachbarschaft entgegenkommen.