e) Stören baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG), ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutzes (Art. 1b Abs. 3 BauG). Dass das erneuerte Pumpenhaus die öffentliche Ordnung stört, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Parzelle, auf der das Pumpenhaus errichtet wurde, liegt nach dem Zonenplan11 weder in einem Orts- bild- noch Natur- und Landschaftsschutzgebiet der Stadt Thun.