Die Beschwerdegegnerschaft hat somit keine öffentlichrechtlichen Bauabstände einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch mit dem heutigen Grenzabstand einverstanden erklärt. Soweit der Beschwerdeführer die Einhaltung zivilrechtlicher Regelungen nach Art. 79 ff. EG ZGB10 fordert, ist diese Frage Gegenstand des Zivilrechts und nicht des vorliegenden Verfahrens.